Mängelgewährleistung

Zu den vertraglichen Pflichten für Handwerksunternehmen gehört eine fehlerfreie Leistung. Sollte diese jedoch von der geschuldeten Beschaffenheit abweichen, hat der Kunde Mängelgewährleistungsrechte. In den Vertragsverhältnissen der E-Handwerke spielt mit Abstand die Nachbesserung die wichtigste Rolle.

Nicht selten entstehen Mängelgewährleistungsansprüche gegenüber E-Handwerksunternehmen, weil diese selbst fehlerhafte Ware bezogen haben. Bleibt dies unentdeckt und wird das fehlerhafte Produkt eingebaut, führt dies beispielsweise zu einer nicht ordnungsgemäß funktionierenden Elektroinstallation – obwohl die Arbeit des Unternehmens korrekt war. In der Folge entsteht den Handwerksunternehmen dann zum Teil ein erheblicher Aufwand für die Fehlerbeseitigung, da eine insgesamt funktionierende elektrische Anlage geschuldet ist.

Die bis zum 31. Dezember 2017 geltende Rechtslage war für diese Fallgestaltung unbefriedigend, denn die typischerweise auftretenden Aus- und Wiedereinbaukosten erhalten die Handwerksunternehmen häufig nicht ersetzt. Deshalb hat der ZVEH gemeinsam mit der gesamten Handwerksorganisation eine Überarbeitung gefordert.

Seit dem 1. Januar 2018 gilt nun das novellierte Mängelgewährleistungsrecht. Dadurch werden die Rechte der E-Handwerksunternehmen erweitert. Sie erhalten künftig gegen den Verkäufer (z. B. Elektrogroßhandel oder Hersteller) des mangelhaften Materials einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für Aus- und Wiedereinbau. Maßgeblich für diesen Anspruch ist, dass der Vertragsschluss nach dem 31. Dezember 2017 erfolgte und eine lückenlose Dokumentation aller Aufwendungen für den Aus- und Wiedereinbau im Zuge der Mangelbeseitigung erstellt wurde. Generell ist dieser Anspruch nicht durch AGB vollständig ausschließbar (sog. AGB-Festigkeit). Dennoch ist davon auszugehen, dass Verkäufer durch AGB versuchen werden, den Anspruch zumindest zu begrenzen. Inwieweit dies insbesondere im unternehmerischen Geschäftsverkehr statthaft ist, wird die Rechtsprechung klären müssen.

Zur Unterstützung der Innungsbetriebe steht die e-handwerkliche Verbandsorganisation mit ihrem Beratungsangebot gerne zur Verfügung.

Parallel hat der ZVEH mit einigen Herstellern Haftungsübernahme-Vereinbarungen (HÜV) für Innungsbetriebe abgeschlossen, die die Abwicklung von Gewährleistungsfällen im Ergebnis für alle Beteiligten deutlich vereinfachen und den E-Handwerksbetrieben weitere Rechte verschaffen. Dazu bindet die HÜV den Hersteller direkt über ein klares Verfahren in die Abwicklung mit ein. Sie lässt die sonst notwendige Abwicklung über die Vertriebskette und damit verbundene Unsicherheiten für E-Handwerksbetriebe entfallen. Dies führt dazu, dass die HÜV durch die Gesetzesänderung nicht etwa an Bedeutung verliert, sondern vielmehr an Bedeutung gewinnt.

Haftungsübernahme-Vereinbarungen
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