Seit dem 1. Juli 2017 ist die EU-Bauprodukteverordnung (EU-BauPVO) für Händler, Hersteller und Importeure zwingend zu beachten. Damit müssen Kabel und Leitungen, die Bauprodukte im Sinne der EU-Bauprodukteverordnung (EU-BauPVO) darstellen, mit der CE Kennzeichnung und einer Leistungserklärung vom Hersteller versehen werden
Da E-Handwerksbetriebe Endabnehmer und/oder Händler im Sinne der Verordnung darstellen und sich dadurch unterschiedliche Rechte und Pflichten ergeben, hat der ZVEH in Zusammenarbeit mit dem ZVEI und dem VEG ein Informationspapier erstellt.
Auswirkungen auf die E-Handwerke
Relevant sind die neuen Regeln für Energie-, Kommunikations-, Steuerkabel und -leitungen, die erstmalig nach dem 1. Juli 2017 in Verkehr gebracht und dauerhaft in Bauwerken installiert werden. E-Handwerksbetriebe, die nach dem 1. Juli 2017 solche Produkte vom Elektrogroßhandel gekauft haben, sollten darauf achten, dass nur mit CE gekennzeichnete (zum Beispiel durch CE-Etikett) und entsprechender Leistungserklärung versehene Kabel/Leitungen beim Kunden eingebaut oder an einen Kollegen aus dem E-Handwerk verkauft werden. Fehlt die CE-Kennzeichnung oder die Leistungserklärung, dürfen diese nicht verwendet werden.
Für Kabel und Leitungen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, finden die neuen Regelungen der EU-BauPVO hingegen keine Anwendung. Diese Produkte dürfen auch weiterhin vertrieben und verbaut werden.