Im Rahmen der Reform des Mängelgewährleistungsrechts wurde das Werkvertragsrecht grundlegend neu strukturiert und hat einige Änderungen erfahren, die seit dem 1. Januar 2018 in Kraft sind. Die neuen Vorschriften gelten für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2017 geschlossen wurden.
Der bisherige Vertragstyp „Werkvertrag“ gliedert sich in die dargestellten Vertragstypen:
Für die E-Handwerke sind insbesondere die Regelungen zum einfachen Werkvertrag und dem Bauvertrag von besonderem Interesse. Im Einzelfall kann es hier zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. Einen guten Überblick bietet das folgende Schaubild. Die gesetzlichen Regelungen bauen aufeinander auf: Die Vorschriften des Werkvertrags stellen die allgemeinen Regelungen dar, die für alle Vertragstypen gelten. Beim „Bauvertrag“ und „Verbraucherbauvertrag“ werden sie durch speziellere Regelungen ergänzt.
Der ZVEH empfiehlt, die Abgrenzung zwischen dem einfachen Werkvertrag und dem neuen Bauvertrag nicht pauschal, sondern anhand des Einzelfalls vorzunehmen.
Ein Teil des Bauvertragsrechts stellt das einseitige Anordnungsrecht des Bauvertrags dar. Es erlaubt Bauherren auch nach Vertragsabschluss Änderungen am Bauwerk zu verlangen und bietet daher Konfliktpotential. Betroffen sind alle Bauverträge vom privaten Einfamilienhaus bis zum Industriekomplex.
Aufgrund eines Änderungswunsches eines Bauherrn muss der betroffene E-Handwerksbetrieb grundsätzlich ein Nachtragsangebot erstellen. Wird innerhalb von 30 Tagen keine Einigung erzielt, kann der Bauherr von seinem Anordnungsrecht Gebrauch machen. In diesem Fall hat das E-Handwerksunternehmen keine Wahl, es muss die gewünschten Änderungen umsetzen. Es sei denn, der E-Handwerker hält die Änderungen für unzumutbar und kann dies entsprechend belegen.
Zur Unterstützung der Innungsbetriebe steht die elektrohandwerkliche Verbandsorganisation mit ihrem Beratungsangebot gerne zur Verfügung.
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